Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2019/01/0008
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0009
Ra 2019/01/0010
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431). Dies gilt auch für Asylanträge von Familienangehörigen, die gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren zu führen sind. Die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ändert nichts daran, dass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2014/19/0063, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010008.L02