Nebenbestimmungen sind normative Aussprüche einer Behörde und daher, auch wenn sie § 59 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (vgl. VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256).Nebenbestimmungen sind normative Aussprüche einer Behörde und daher, auch wenn sie Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen vergleiche VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256).