Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/22/0272
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0256 B 21. Mai 2007 RS 1
Stammrechtssatz
Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden; zu diesen Nebenbestimmungen werden Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte gezählt (siehe die umfangreichen Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 59, Rz 16).Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden; zu diesen Nebenbestimmungen werden Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte gezählt (siehe die umfangreichen Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 16).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Inhalt des Spruches Diverses
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L01
Im RIS seit
25.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2018220272_20190425L02