Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/22/0272
GRS wie 2006/05/0256 B 21. Mai 2007 RS 1
Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden; zu diesen Nebenbestimmungen werden Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte gezählt (siehe die umfangreichen Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 16).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L01