Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/22/0100
Entscheidungsdatum
28.02.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
Norm
62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
EURallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0098 E 21. März 2017 RS 5
Stammrechtssatz
Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (vgl. EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L03
Im RIS seit
26.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018220100_20190228L03