Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0098 E 21. März 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L03