Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2018/22/0019
Entscheidungsdatum
30.12.2020
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §64 Abs1 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229
VwGG §42 Abs2 Z1
Rechtssatz
Die - durch eine dem Antrag nach § 64 Abs. 1 NAG 2005 anzuschließende Aufnahmebestätigung der Universität nachzuweisende - aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161). Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten jedoch nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung.Die - durch eine dem Antrag nach Paragraph 64, Absatz eins, NAG 2005 anzuschließende Aufnahmebestätigung der Universität nachzuweisende - aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung) ist als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161). Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten jedoch nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018220019.J01
Im RIS seit
26.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2018220019_20201230J01