Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/21/0111
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Rechtssatz
Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts.Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01.1
Im RIS seit
24.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2018210111_20180830L01