Das VwG hat von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung "wegen geklärten Sachverhalts" abgesehen, was zu dem mehrmaligen und nicht näher begründeten "nicht festgestellt werden kann, dass ..." in einem unauflösbaren Widerspruch steht (vgl. VfGH 11.10.2017, E 2007/2017).Das VwG hat von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung "wegen geklärten Sachverhalts" abgesehen, was zu dem mehrmaligen und nicht näher begründeten "nicht festgestellt werden kann, dass ..." in einem unauflösbaren Widerspruch steht vergleiche VfGH 11.10.2017, E 2007 aus 2017,).