Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0060

Rechtssatz

Das VwG hat von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung "wegen geklärten Sachverhalts" abgesehen, was zu dem mehrmaligen und nicht näher begründeten "nicht festgestellt werden kann, dass ..." in einem unauflösbaren Widerspruch steht vergleiche VfGH 11.10.2017, E 2007 aus 2017,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210060.L02