§ 20 AsylG 2005 gelangt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn der Asylwerber das auf eine (behauptete) Homosexualität Bezug nehmende Vorbringen erst im (zu dieser Zeit bereits länger als ein Jahr anhängigen) Beschwerdeverfahren erstattet hat.Paragraph 20, AsylG 2005 gelangt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn der Asylwerber das auf eine (behauptete) Homosexualität Bezug nehmende Vorbringen erst im (zu dieser Zeit bereits länger als ein Jahr anhängigen) Beschwerdeverfahren erstattet hat.