Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L02

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L02

Rechtssatz für Ra 2018/19/0522

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0522

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190522.L01

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190522_20190829L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0116

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190116.L01

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190116_20200525L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0332

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L01

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021190332_20230131L01