Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Rechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L02