Nach der Judikatur des VwGH stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre.Nach der Judikatur des VwGH stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre.