Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0206

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die vom Verwaltungsgericht durch Bestätigung des Straferkenntnisses insoweit übernommene Tatumschreibung im Spruch, die dem Täter gleichzeitig vorwirft, sowohl verbotene Ausspielungen "organisiert" als auch sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an den verbotenen Ausspielungen "beteiligt" zu haben, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert vergleiche VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170206.L02

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170206_20200427L02