Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0203

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche z.B. VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, 0148, mwN). Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde(n) als Strafsanktionsnorm(en) "§ 52 Absatz eins, Ziffer 1 und 2 GSpG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG 1991" angeführt. Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - in seinem durch die vorliegende Revision angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm nicht korrigiert, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, weil es - anders als die belangte Behörde - von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als strafsatzbestimmend ausging, der im Straferkenntnis nicht als Strafsanktionsnorm genannt war. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche z.B. VwGH 16.7.2019, Ra 2018/17/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170203.L02

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170203_20200325L02

Rechtssatz für Ra 2023/12/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0154

Entscheidungsdatum

08.07.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0203 E 25. März 2020 RS 2 (hier nur der erste, zweite, dritte und fünfte Satz)

Stammrechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche z.B. VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, 0148, mwN). Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde(n) als Strafsanktionsnorm(en) "§ 52 Absatz eins, Ziffer 1 und 2 GSpG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG 1991" angeführt. Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - in seinem durch die vorliegende Revision angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm nicht korrigiert, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, weil es - anders als die belangte Behörde - von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als strafsatzbestimmend ausging, der im Straferkenntnis nicht als Strafsanktionsnorm genannt war. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche z.B. VwGH 16.7.2019, Ra 2018/17/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120154.L01

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023120154_20240708L01