Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0081

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170081.L02

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170081_20180528L02

Rechtssatz für Ra 2018/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0143

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0081 E 28. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170143.L01

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170143_20190117L01