Verwaltungsgerichtshof
17.01.2019
Ra 2018/17/0143
GRS wie Ra 2018/17/0081 E 28. Mai 2018 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170143.L01