§ 9 Abs. 4 lit. e Vlbg. MSV 2010, der von "sonstigen Vermögenswerten" spricht, präsentiert sich als Auffangtatbestand für all jene Vermögenswerte, die in der vorangegangenen und nachfolgenden Aufzählung nicht gesondert erwähnt werden. Insofern erübrigt sich hierzu eine eigenständige Definition dieser Vermögenswerte.Paragraph 9, Absatz 4, Litera e, Vlbg. MSV 2010, der von "sonstigen Vermögenswerten" spricht, präsentiert sich als Auffangtatbestand für all jene Vermögenswerte, die in der vorangegangenen und nachfolgenden Aufzählung nicht gesondert erwähnt werden. Insofern erübrigt sich hierzu eine eigenständige Definition dieser Vermögenswerte.