Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0033

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 4, Litera e, Vlbg. MSV 2010, der von "sonstigen Vermögenswerten" spricht, präsentiert sich als Auffangtatbestand für all jene Vermögenswerte, die in der vorangegangenen und nachfolgenden Aufzählung nicht gesondert erwähnt werden. Insofern erübrigt sich hierzu eine eigenständige Definition dieser Vermögenswerte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100033.J02