Das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Rechenfehlers wurde in der Rechtsprechung des VwGH lediglich dann angenommen, wenn eine im Bescheid offen gelegte Rechenoperation unrichtig vorgenommen wurde (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233).Das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Rechenfehlers wurde in der Rechtsprechung des VwGH lediglich dann angenommen, wenn eine im Bescheid offen gelegte Rechenoperation unrichtig vorgenommen wurde vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233).