Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0141

Rechtssatz

Das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Rechenfehlers wurde in der Rechtsprechung des VwGH lediglich dann angenommen, wenn eine im Bescheid offen gelegte Rechenoperation unrichtig vorgenommen wurde vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090141.L05