Das Betreten einer Wohnung bzw. von Betriebsräumen allein zum Zwecke bestimmter behördlicher Feststellungen - z.B. zur Feststellung, von wem die Wohnung bewohnt ist, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit - stellt keine Hausdurchsuchung dar (vgl. VfSlg. 12.056/1989, 10.272/1984, 6.528/1971, 6.328/1970, 2.991/1956, 1.906/1950).Das Betreten einer Wohnung bzw. von Betriebsräumen allein zum Zwecke bestimmter behördlicher Feststellungen - z.B. zur Feststellung, von wem die Wohnung bewohnt ist, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit - stellt keine Hausdurchsuchung dar vergleiche VfSlg. 12.056 aus 1989,, 10.272 aus 1984,, 6.528 aus 1971,, 6.328 aus 1970,, 2.991 aus 1956,, 1.906 aus 1950,).