Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0081

Rechtssatz

Das Betreten einer Wohnung bzw. von Betriebsräumen allein zum Zwecke bestimmter behördlicher Feststellungen - z.B. zur Feststellung, von wem die Wohnung bewohnt ist, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit - stellt keine Hausdurchsuchung dar vergleiche VfSlg. 12.056 aus 1989,, 10.272 aus 1984,, 6.528 aus 1971,, 6.328 aus 1970,, 2.991 aus 1956,, 1.906 aus 1950,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090081.L04