Ab Erlassung des Betriebsschließungsbescheides liegt ein sofort vollstreckbarer Titel vor, der nach den Vorschriften des VVG zu vollstrecken ist. Bei Erlassung solcher Bescheide hat die Behörde auch im Einzelnen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 56a Abs. 1 und 2 GSpG 1989; § 2 VVG) zu prüfen (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Die Betriebsschließung darf nur als letztes Mittel angewendet werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).Ab Erlassung des Betriebsschließungsbescheides liegt ein sofort vollstreckbarer Titel vor, der nach den Vorschriften des VVG zu vollstrecken ist. Bei Erlassung solcher Bescheide hat die Behörde auch im Einzelnen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Paragraph 56 a, Absatz eins und 2 GSpG 1989; Paragraph 2, VVG) zu prüfen vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Die Betriebsschließung darf nur als letztes Mittel angewendet werden vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).