Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0068

Rechtssatz

Ab Erlassung des Betriebsschließungsbescheides liegt ein sofort vollstreckbarer Titel vor, der nach den Vorschriften des VVG zu vollstrecken ist. Bei Erlassung solcher Bescheide hat die Behörde auch im Einzelnen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Paragraph 56 a, Absatz eins und 2 GSpG 1989; Paragraph 2, VVG) zu prüfen vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Die Betriebsschließung darf nur als letztes Mittel angewendet werden vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L04