Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2018/09/0003
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Index
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von St. Germain
19/05 Menschenrechte
Norm
MRK Art9 Abs1
StGG Art14 Abs1
StV 1919 Art63 Abs2
Rechtssatz
Neben den positiven Religionsfreiheiten können Eingriffe in die negative Religionsfreiheit vor allem Handlungsverpflichtungen, wie religiöse Handlungen oder sonstige Formen religiöser Ehrerbietung sein (vgl. VfGH 9.3.2011, G 287/09). (Hier: In der bloßen Anwesenheit bei einer kirchlichen Begräbnisfeier kann als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einem Wachkörper kein Eingriff in die Religionsfreiheit erkannt werden.)Neben den positiven Religionsfreiheiten können Eingriffe in die negative Religionsfreiheit vor allem Handlungsverpflichtungen, wie religiöse Handlungen oder sonstige Formen religiöser Ehrerbietung sein vergleiche VfGH 9.3.2011, G 287/09). (Hier: In der bloßen Anwesenheit bei einer kirchlichen Begräbnisfeier kann als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einem Wachkörper kein Eingriff in die Religionsfreiheit erkannt werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018090003.J03
Im RIS seit
04.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
JWR_2018090003_20200226J02