Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ro 2018/09/0003

Rechtssatz

Neben den positiven Religionsfreiheiten können Eingriffe in die negative Religionsfreiheit vor allem Handlungsverpflichtungen, wie religiöse Handlungen oder sonstige Formen religiöser Ehrerbietung sein vergleiche VfGH 9.3.2011, G 287/09). (Hier: In der bloßen Anwesenheit bei einer kirchlichen Begräbnisfeier kann als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einem Wachkörper kein Eingriff in die Religionsfreiheit erkannt werden.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018090003.J03