Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0447
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0027 E 25. August 2010 RS 4
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVPG 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (Hinweis E vom 20. März 2002, 2000/03/0004).Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (Hinweis E vom 20. März 2002, 2000/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L03
Im RIS seit
30.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2018070447_20201008L03