Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0447

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/07/0448

Ra 2018/07/0449

Ra 2018/07/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0027 E 25. August 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (Hinweis E vom 20. März 2002, 2000/03/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L03