Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0421
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §56;
UVPG 2000 §20 Abs4;
UVPG 2000 §45 Abs2 litb;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018
Rechtssatz
Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach § 20 Abs. 4 UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 45 Abs. 2 lit. b UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L07
Im RIS seit
01.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2018070421_20181003L06