Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2018/07/0421
Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L07