Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0421
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018
Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 121 WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.Ein Bescheid nach Paragraph 121, WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L02
Im RIS seit
01.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2018070421_20181003L01