Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2018/07/0421
Ein Bescheid nach Paragraph 121, WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L02