Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0853/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8292 A/1972

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0853/71

Entscheidungsdatum

06.10.1972

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000853.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1971000853_19721006X01

Rechtssatz für 95/07/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0030

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/71 E 6. Oktober 1972 VwSlg 8292 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070030.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1995070030_19950629X02

Rechtssatz für Ro 2018/07/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0044

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/71 E 6. Oktober 1972 VwSlg 8292 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J09

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070044_20190523J02