Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1972

Geschäftszahl

0853/71

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung.