Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2018/06/0006
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §24f Abs8
UVPG 2000 §6
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0007
Ro 2018/06/0008
Ro 2018/06/0009
Ro 2018/06/0010
Ro 2018/06/0011
Ro 2018/06/0012
Rechtssatz
Parteien gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß § 6 UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.Parteien gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 6, UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J01
Im RIS seit
08.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018060006_20180927J01