Verwaltungsgerichtshof
27.09.2018
Ro 2018/06/0006
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0007
Ro 2018/06/0008
Ro 2018/06/0009
Ro 2018/06/0010
Ro 2018/06/0011
Ro 2018/06/0012
Parteien gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 6, UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J01