Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/06/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/06/0007

Ro 2018/06/0008

Ro 2018/06/0009

Ro 2018/06/0010

Ro 2018/06/0011

Ro 2018/06/0012

Rechtssatz

Parteien gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 können als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 6, UVPG 2000 - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J01