Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0273
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §75 Abs2
BauO Wr §75 Abs4 litc
BauO Wr §81 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0274
Ra 2018/05/0275
Ra 2018/05/0276
Rechtssatz
Im Falle der Staffelung der Baumasse iSd § 81 Abs. 5 Wr BauO gilt die Beschränkung der Gebäudehöhe gemäß § 75 Abs. 4 lit. c Wr BauO nur für die Gebäudefront an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie. Dahinter darf - zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses - die Baumasse gestaffelt werden. Hiefür gilt - weil sich diese Gebäudeteile nicht mehr an den genannten Fluchtlinien befinden - die zulässige Gebäudehöhe nach § 75 Abs. 2 Wr BauO.Im Falle der Staffelung der Baumasse iSd Paragraph 81, Absatz 5, Wr BauO gilt die Beschränkung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Litera c, Wr BauO nur für die Gebäudefront an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie. Dahinter darf - zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses - die Baumasse gestaffelt werden. Hiefür gilt - weil sich diese Gebäudeteile nicht mehr an den genannten Fluchtlinien befinden - die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 75, Absatz 2, Wr BauO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L04
Im RIS seit
27.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050273_20190730L04