Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0273

Rechtssatz

Im Falle der Staffelung der Baumasse iSd Paragraph 81, Absatz 5, Wr BauO gilt die Beschränkung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Litera c, Wr BauO nur für die Gebäudefront an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie. Dahinter darf - zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses - die Baumasse gestaffelt werden. Hiefür gilt - weil sich diese Gebäudeteile nicht mehr an den genannten Fluchtlinien befinden - die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 75, Absatz 2, Wr BauO.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0274

Ra 2018/05/0275

Ra 2018/05/0276

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L04