Verwaltungsgerichtshof
30.07.2019
Ra 2018/05/0273
Im Falle der Staffelung der Baumasse iSd Paragraph 81, Absatz 5, Wr BauO gilt die Beschränkung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Litera c, Wr BauO nur für die Gebäudefront an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie. Dahinter darf - zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses - die Baumasse gestaffelt werden. Hiefür gilt - weil sich diese Gebäudeteile nicht mehr an den genannten Fluchtlinien befinden - die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 75, Absatz 2, Wr BauO.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0274
Ra 2018/05/0275
Ra 2018/05/0276
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L04