Gemäß § 3 Abs. 7 achter Satz UVPG 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 UVPG 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs. 7 achter Satz UVPG 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.