Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte (vgl. dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte vergleiche dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).