Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0059

Rechtssatz

Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte vergleiche dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L05