Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2018/05/0059
Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte vergleiche dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L05