Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0016
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §22 Abs2;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0017
Rechtssatz
Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung haben sich diese mit dem Vorbringen in einem Schreiben, wonach nicht ausreichend habe geprüft können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprächen, das Recht auf Geltendmachung von Einwendungen nicht "bewahrt" und damit keine Einwendung "dem Grunde nach" erhoben, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sie sich als verletzt erachten.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L03
Im RIS seit
23.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2018050016_20180227L03