Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2018/05/0016
Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung haben sich diese mit dem Vorbringen in einem Schreiben, wonach nicht ausreichend habe geprüft können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprächen, das Recht auf Geltendmachung von Einwendungen nicht "bewahrt" und damit keine Einwendung "dem Grunde nach" erhoben, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sie sich als verletzt erachten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0017
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L03