Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0016

Rechtssatz

Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung haben sich diese mit dem Vorbringen in einem Schreiben, wonach nicht ausreichend habe geprüft können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprächen, das Recht auf Geltendmachung von Einwendungen nicht "bewahrt" und damit keine Einwendung "dem Grunde nach" erhoben, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sie sich als verletzt erachten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/05/0017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L03