Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0164

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020

Rechtssatz

Die Antragslegitimation nach Paragraph 20, WVRG 2014 ist dann nicht gegeben, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit die Situation des Antragstellers nicht verbessert würde. Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Bejahung der Antragslegitimation im Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 20, WVRG 2014 unter anderem das Vorliegen eines Tatsachenvorbringens seitens des Antragstellers, das die Möglichkeit eines Schadenseintritts wegen Vorliegens der in Nachprüfung gezogenen Vergaberechtswidrigkeit plausibel macht, wozu auch die Erkennbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L02

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2018040164_20200519L02