Verwaltungsgerichtshof
19.05.2020
Ra 2018/04/0164
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020
Die Antragslegitimation nach Paragraph 20, WVRG 2014 ist dann nicht gegeben, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit die Situation des Antragstellers nicht verbessert würde. Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Bejahung der Antragslegitimation im Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 20, WVRG 2014 unter anderem das Vorliegen eines Tatsachenvorbringens seitens des Antragstellers, das die Möglichkeit eines Schadenseintritts wegen Vorliegens der in Nachprüfung gezogenen Vergaberechtswidrigkeit plausibel macht, wozu auch die Erkennbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden gehört.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L02