Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0146

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, reicht es aus, wenn in der standortgebundenen Einrichtung nur eine Teiltätigkeit oder eine (auf Grund der Gewerbeberechtigung zustehende) Nebentätigkeit des angemeldeten Gewerbes, die zum Geschäftskreis des Gewerbes gehört, ausgeübt wird; ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht, ist unerheblich vergleiche VwGH 27.6.1989, 89/04/0002, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973; Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 46,, Rz 42).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L04

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018040146_20200507L04