Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2018/04/0146
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, reicht es aus, wenn in der standortgebundenen Einrichtung nur eine Teiltätigkeit oder eine (auf Grund der Gewerbeberechtigung zustehende) Nebentätigkeit des angemeldeten Gewerbes, die zum Geschäftskreis des Gewerbes gehört, ausgeübt wird; ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht, ist unerheblich vergleiche VwGH 27.6.1989, 89/04/0002, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973; Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 46,, Rz 42).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L04