Da sich dem eindeutigen Wortlaut nach die gemäß § 11 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz verordnete Kompetenzübertragung nur auf die Angelegenheit nach § 198 Abs. 3 GewO 1973 bezieht, kann aus der in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 70/1974, auf das Verordnungsrecht nach § 38 Abs. 6 des Salzburger Stadtrechts beschränkten Ausnahmeregelung nicht auf eine Erweiterung der Kompetenzübertragung auf das Widerrufsrecht nach § 198 Abs. 4 GewO 1973 geschlossen werden. Schließlich entspricht die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung lediglich der generellen Bestimmung des § 11 Abs. 2 letzter Satz Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz sowie der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 118 Abs. 7 B-VG, wonach sich die Übertragung nicht auf das Verordnungsrecht nach Art. 118 Abs. 6 B-VG erstreckt.Da sich dem eindeutigen Wortlaut nach die gemäß Paragraph 11, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz verordnete Kompetenzübertragung nur auf die Angelegenheit nach Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973 bezieht, kann aus der in Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1974,, auf das Verordnungsrecht nach Paragraph 38, Absatz 6, des Salzburger Stadtrechts beschränkten Ausnahmeregelung nicht auf eine Erweiterung der Kompetenzübertragung auf das Widerrufsrecht nach Paragraph 198, Absatz 4, GewO 1973 geschlossen werden. Schließlich entspricht die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung lediglich der generellen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz sowie der grundsätzlichen Bestimmung des Artikel 118, Absatz 7, B-VG, wonach sich die Übertragung nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118, Absatz 6, B-VG erstreckt.